
„Der Bodenrichtwert liegt bei uns doch bei so und so viel — dann ist mein Grundstück eben Fläche mal Richtwert wert.“ Diesen Satz höre ich bei fast jedem Erstgespräch über einen Grundstücksverkauf. Und fast jedes Mal muss ich ihn korrigieren: mal nach unten, öfter aber nach oben. Denn der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert für eine ganze Zone — Ihr Grundstück ist aber keine Durchschnittsfläche, sondern ein Einzelstück mit eigenem Zuschnitt, eigener Lage und vor allem: eigenem Baurecht.
Genau dieses Baurecht ist der Punkt, an dem ich als Makler mit hauseigenem Planungsbüro anders arbeite als die meisten. Ob eine Fläche bebaubar ist, wie dicht sie bebaut werden darf und ob sie sich vielleicht sogar teilen lässt — das entscheidet über den Preis oft mehr als alles andere zusammen. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, wie Grundstückswerte wirklich entstehen, welche Fehler Verkäufer immer wieder machen und mit welchen Schritten Sie den Wert Ihres Bodens vor dem Verkauf ganz real steigern können.
Bodenrichtwert: was er ist — und was nicht
Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt, die dafür alle tatsächlichen Kaufverträge einer Region auswerten — die gesetzliche Grundlage ist § 196 BauGB. In Bayern können Sie die Werte über das Portal BORIS Bayern einsehen. Der Richtwert beschreibt den durchschnittlichen Lagewert für ein typisches Grundstück innerhalb einer Richtwertzone, bezogen auf einen definierten Entwicklungszustand und oft auf eine bestimmte Grundstücksgröße oder Geschossflächenzahl. Er ist damit ein hervorragender Startpunkt — aber eben nur ein Startpunkt.
Vom Richtwert zum tatsächlichen Wert Ihres Grundstücks führen Zu- und Abschläge, und die können erheblich sein:
- Zuschnitt: Ein schmaler Schlauch oder ein spitzwinkliges Grundstück lässt sich schlechter bebauen als ein kompaktes Rechteck — das kostet Wert
- Topografie: Hanglage bedeutet Mehrkosten für Gründung, Stützmauern und Erschließung; ein ebenes Grundstück ist im Zweifel mehr wert als der Zonendurchschnitt
- Erschließungszustand: Liegen Straße, Wasser, Kanal und Strom an — oder müssen sie erst noch bezahlt werden?
- Altlastenverdacht: Frühere gewerbliche Nutzung, alte Auffüllungen oder ein Eintrag im Altlastenkataster drücken den Preis, bis der Verdacht ausgeräumt ist
- Bewuchs: Großer, alter Baumbestand kann schön sein — geschützte Bäume schränken aber die bebaubare Fläche ein, und Fällung samt Rodung kostet Geld
Der entscheidende Werthebel: das Baurecht
Zwei optisch identische Wiesen am Ortsrand können sich im Wert um ein Vielfaches unterscheiden — nur wegen der Frage, ob darauf gebaut werden darf. Das Baugesetzbuch kennt dafür drei Grundsituationen: Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, richtet sich die Bebaubarkeit nach dessen Festsetzungen (§ 30 BauGB) — das ist der klarste Fall. Liegt es ohne Bebauungsplan innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, gilt § 34 BauGB: Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt — das berühmte Einfügungsgebot, über das sich trefflich streiten lässt. Und liegt das Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB, besteht in aller Regel kein Baurecht für Wohnhäuser; privilegiert sind dort im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliche und einige andere besondere Vorhaben.
Für die Wertermittlung unterscheidet man außerdem Entwicklungszustände des Bodens — die ImmoWertV gibt dafür die Systematik vor. Vereinfacht sieht die Treppe so aus:
| Entwicklungszustand | Was das bedeutet | Folge für den Wert |
|---|---|---|
| Bauerwartungsland | Noch kein Baurecht, aber begründete Aussicht, dass die Fläche in absehbarer Zeit Bauland wird (z. B. Flächennutzungsplan, Ortsentwicklung) | Deutlich über Ackerland, aber weit unter baureifem Land — der Markt bezahlt eine Erwartung, kein Recht |
| Rohbauland | Bauliche Nutzung ist planungsrechtlich vorgesehen, aber die Erschließung fehlt noch oder die Grundstücke sind noch nicht neu geordnet | Nächste Stufe der Werttreppe — Abschläge für ausstehende Erschließung und Umlegung |
| Baureifes Land | Baurecht vorhanden, Erschließung gesichert — es kann ein Bauantrag gestellt werden | Die höchste Stufe; hier gelten die Bodenrichtwerte für Bauland ohne Entwicklungsabschlag |
Erschließung: die unterschätzte Kostenfrage
Ein Grundstück gilt erst dann als voll erschlossen, wenn es an die öffentliche Straße angebunden ist und Wasser, Kanal und Strom bis zur Grundstücksgrenze liegen. Dazwischen gibt es alle Abstufungen — und die sind bares Geld: Für erstmalige Erschließungsanlagen können Erschließungsbeiträge erhoben werden, und die treffen den jeweiligen Eigentümer, im Zweifel also Ihren Käufer. Ein seriöses Exposé weist den Erschließungszustand deshalb sauber aus: voll erschlossen, teilerschlossen oder unerschlossen — und ob noch Beiträge offen sind. Wer das verschweigt oder schlicht nicht weiß, erlebt spätestens beim Notar unangenehme Nachverhandlungen. Bei der Gemeinde lässt sich vorab erfragen, ob für das Grundstück noch Erschließungs- oder Herstellungsbeiträge ausstehen.
So steigern Sie den Wert real: Bauvoranfrage und Teilung
Jetzt kommt der Teil, der aus meiner Sicht den größten Unterschied macht. Die meisten Grundstücke werden mit einem Fragezeichen verkauft: „Müsste eigentlich bebaubar sein.“ Ein Fragezeichen bezahlt aber kein Käufer — Unsicherheit wird immer mit Abschlag eingepreist. Die Lösung heißt Bauvoranfrage: Damit klären Sie bei der Baubehörde verbindlich, ob und wie das Grundstück bebaut werden darf — und zwar vor dem Verkauf. Der positive Vorbescheid verwandelt das Fragezeichen in ein belastbares Verkaufsargument. Genau das ist der Vorteil meines hauseigenen Planungsbüros: Ich stelle Bauvoranfragen für meine Verkäufer selbst, formuliere die Fragestellung so, dass die Antwort maximal verwertbar ist, und liefere auf Wunsch gleich eine 3D-Visualisierung mit, die Käufern zeigt, was auf dem Grundstück möglich ist.
Der zweite große Hebel ist die Teilung. Ein großes Grundstück mit 1.500 oder 2.000 Quadratmetern ist für die meisten Bauherren schlicht zu groß — sie bezahlen Fläche, die sie nicht brauchen, und zwar ungern. Lässt sich das Grundstück in zwei oder drei Bauplätze teilen, ist der Gesamterlös oft deutlich höher als beim Verkauf am Stück. Ob eine Teilung funktioniert, hängt an Zuschnitt, Erschließung der hinteren Fläche, Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung und am planungsrechtlichen Rahmen — genau das prüfe ich mit dem Planungsbüro, bevor wir eine Vermarktungsstrategie festlegen. Wie sich ein sauber vorbereiteter Verkauf insgesamt auszahlt, habe ich im Beitrag Was ist mein Haus wert? am Beispiel bebauter Immobilien beschrieben — beim Grundstück ist der Effekt oft noch größer.
Mündliche Auskünfte binden niemanden
„Der Herr vom Bauamt hat gesagt, da kann man bauen.“ Solche Aussagen sind gut gemeint — rechtlich aber wertlos. Weder Sie noch Ihr Käufer können sich darauf berufen. Verbindlich ist nur der schriftliche Vorbescheid auf eine konkrete Bauvoranfrage. Wer ein Grundstück als Bauland verkauft, sollte diese Verbindlichkeit schwarz auf weiß haben — alles andere ist ein Risiko, das Ihnen im schlimmsten Fall nach dem Verkauf auf die Füße fällt.
Typische Fehler beim Grundstücksverkauf
- Verkauf als „Bauland“ ohne Nachweis: Wer Bebaubarkeit behauptet, die sich später nicht bestätigt, riskiert Rückabwicklung und Schadensersatz — Baurecht gehört belegt, nicht vermutet
- Alte Gebäude falsch eingepreist: Ein abbruchreifes Haus oder eine alte Scheune ist kein Wertplus, sondern ein Kostenfaktor — Abriss und Entsorgung muss der Käufer einrechnen, und das tut er, oft großzügig
- Grenzverlauf ungeklärt: Zäune und Hecken stehen selten exakt auf der Grenze; wer erst beim Verkauf merkt, dass die Garage des Nachbarn auf dem eigenen Grund steht, verliert Zeit und Verhandlungsposition
- Erschließungsbeiträge verschwiegen oder unbekannt: Offene Beiträge tauchen spätestens beim Notar auf — vorher klären, nicht überraschen lassen
- Preisfindung nach Nachbarschaftsgerüchten: „Der Huber hat für seins so viel bekommen“ ersetzt keine Wertermittlung — anderes Baurecht, anderer Zuschnitt, anderer Zeitpunkt
Diese Unterlagen brauchen Sie für den Grundstücksverkauf
Ein Grundstücksverkauf braucht weniger Papier als ein Hausverkauf — aber die Unterlagen, die zählen, müssen sitzen. Die vollständige Übersicht für bebaute Objekte finden Sie in meiner Unterlagen-Checkliste für den Hausverkauf; für das reine Grundstück ist dieser Kern entscheidend:
Unterlagen-Paket fürs Grundstück
- Aktueller Grundbuchauszug (Eigentum, Lasten in Abteilung II — Wegerechte, Leitungsrechte)
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster und amtliche Flurkarte mit Grenzverlauf
- Auskunft zum Bebauungsplan bzw. zur planungsrechtlichen Einordnung (§ 30, § 34 oder § 35 BauGB)
- Bodenrichtwert-Auskunft (BORIS Bayern / Gutachterausschuss)
- Auskunft aus dem Altlastenkataster
- Nachweis zum Erschließungszustand und zu eventuell offenen Beiträgen (Anfrage bei der Gemeinde)
- Falls vorhanden: Vorbescheid zur Bauvoranfrage, Vermessungsunterlagen, Baugrundgutachten
Mein Praxis-Tipp: erst klären, dann inserieren
Die Reihenfolge entscheidet über den Erlös. Wer erst inseriert und dann auf Käuferfragen nach Baurecht, Grenzen und Erschließung keine Antworten hat, verhandelt aus der Defensive — und ein Grundstück, das lange am Markt steht, wird automatisch kritisch beäugt. Mein Weg: erst Baurecht und Teilungspotenzial prüfen, gegebenenfalls Bauvoranfrage stellen, Unterlagen komplett machen — und dann mit einem belastbaren Paket an den Markt gehen. Das dauert am Anfang ein paar Wochen länger und bringt am Ende fast immer mehr.
Ein Hinweis in eigener Sache: Fragen zu Baurecht, Grenzen und Kaufvertrag berühren schnell rechtliches Terrain — dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; für Vertragsfragen sind Notar und gegebenenfalls ein Fachanwalt die richtigen Ansprechpartner. Wenn Sie in Oberfranken oder der Oberpfalz ein Grundstück verkaufen möchten — ob Bauplatz, große Hofstelle oder die Wiese am Ortsrand, bei der niemand so genau weiß, was daraus werden darf: Sprechen Sie mich an. Ich prüfe Baurecht und Teilungsmöglichkeiten mit meinem Planungsbüro, stelle bei Bedarf die Bauvoranfrage und sage Ihnen ehrlich, was Ihr Boden wert ist. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Häufige Fragen
Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?
In Bayern über das Online-Portal BORIS Bayern oder direkt beim örtlichen Gutachterausschuss (§ 196 BauGB). Beachten Sie: Der Richtwert ist ein Zonendurchschnitt für einen bestimmten Entwicklungszustand — Ihr konkretes Grundstück kann durch Zuschnitt, Baurecht und Erschließung deutlich davon abweichen.
Woher weiß ich, ob mein Grundstück Bauland ist?
Verbindliche Klarheit gibt es nur über die Gemeinde bzw. das Landratsamt: Entweder liegt das Grundstück in einem Bebauungsplan (§ 30 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB). Wirklich rechtssicher klärt das eine schriftliche Bauvoranfrage mit Vorbescheid — mündliche Auskünfte binden die Behörde nicht.
Lohnt sich eine Bauvoranfrage vor dem Verkauf?
In den meisten Fällen ja. Ein positiver Vorbescheid verwandelt die Vermutung „bebaubar“ in ein belastbares Verkaufsargument — und Sicherheit bezahlen Käufer, Unsicherheit preisen sie mit Abschlag ein. Die Kosten der Voranfrage sind im Verhältnis zum möglichen Mehrerlös fast immer gut angelegt.
Steigert die Teilung eines großen Grundstücks den Erlös?
Häufig deutlich — zwei passend geschnittene Bauplätze erzielen zusammen oft mehr als dieselbe Fläche am Stück, weil sie für mehr Käufer erschwinglich sind. Voraussetzung ist, dass Zuschnitt, Erschließung der hinteren Fläche und Abstandsflächen nach der BayBO eine Teilung zulassen — das sollte vorab fachlich geprüft werden.
Was ist mit einem alten Haus auf dem Grundstück?
Wenn das Gebäude wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar ist, zählt praktisch nur der Bodenwert — abzüglich der Abriss- und Entsorgungskosten, die Käufer einkalkulieren. Ein altes Gebäude als Wertplus anzusetzen ist einer der häufigsten Preisfehler beim Grundstücksverkauf.
Grundlagen & Quellen
- · § 196 BauGB — Bodenrichtwerte und Gutachterausschüsse
- · §§ 30, 34, 35 BauGB — Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet, Innenbereich und Außenbereich
- · ImmoWertV — Immobilienwertermittlungsverordnung (Entwicklungszustände und Wertermittlungsgrundsätze)
- · Bayerische Bauordnung (BayBO) — u. a. Abstandsflächen und Vorbescheid (Bauvoranfrage)

Über den Autor
Ralf Scherer
Maurer- und Betonbaumeister, TÜV-zertifizierter Bausachverständiger und Immobilienmakler (§ 34c GewO) in Kemnath. Seit über 20 Jahren auf dem Bau — heute bewerte und vermittle ich Immobilien in Oberfranken & der Oberpfalz mit genau diesem Blick.
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